Bereits haben die technischen Entwicklungen der Medizin ermoglicht die zwischenmenschliche Ubertragung der Korperteile. In Bezug auf heutige Biomedizin tritt daher eine traditionsreiche Frage in verschiedenen Bereichen wieder mal intensiv auf: ob und wieweit man uber seinen eigenen Korper frei entscheiden darf. Unsere Frage zeigt besondere Schwierigkeiten, da mein Korper einerseits gleichsam als ein Objekt, andererseits als ein Teil meiner Person beurteilt wird. Aus diesen Grunden wird die sogenannte personlichkeitsrechtliche Konstruktion zurzeit stark behauptet. Aufgrund der Abwehr- und Verfugungsbedurfnisse seitens Individuen wird trotzdem ein Eigentumsverhaltnis erfordert, damit gleichzeitig die korperliche Integritat geschutzt wird. Auch am eigenen Korper kann und muss das Eigentumsrecht als ein sehr ausgedehntes Verfugungsrecht gerechtfertigt werden. Demzufolge kann der Mensch weitere Verfugungen uber seinen eigenen Korper legitim treffen. Daruber hinaus behauptet die vorliegende Untersuchung, dass einer Person selbst ihr Korper gehort und dass sie befugt ist, freiwillig ihn zu verletzen und gar totale Selbstvernichtung, d.h. Suizid auszufuhren. Bei der sog. eigentumsrechtlichen Konstruktion ist die unbegrenzteKommodifizierung der Menschenkorper doch vermeidbar, indem wir den Begriff der res extra nostrum patrimonium einfuhren.
Bereits haben die technischen Entwicklungen der Medizin ermoglicht die zwischenmenschliche Ubertragung der Korperteile. In Bezug auf heutige Biomedizin tritt daher eine traditionsreiche Frage in verschiedenen Bereichen wieder mal intensiv auf: ob und wieweit man uber seinen eigenen Korper frei entscheiden darf. Unsere Frage zeigt besondere Schwierigkeiten, da mein Korper einerseits gleichsam als ein Objekt, andererseits als ein Teil meiner Person beurteilt wird. Aus diesen Grunden wird die sogenannte personlichkeitsrechtliche Konstruktion zurzeit stark behauptet. Aufgrund der Abwehr- und Verfugungsbedurfnisse seitens Individuen wird trotzdem ein Eigentumsverhaltnis erfordert, damit gleichzeitig die korperliche Integritat geschutzt wird. Auch am eigenen Korper kann und muss das Eigentumsrecht als ein sehr ausgedehntes Verfugungsrecht gerechtfertigt werden. Demzufolge kann der Mensch weitere Verfugungen uber seinen eigenen Korper legitim treffen. Daruber hinaus behauptet die vorliegende Untersuchung, dass einer Person selbst ihr Korper gehort und dass sie befugt ist, freiwillig ihn zu verletzen und gar totale Selbstvernichtung, d.h. Suizid auszufuhren. Bei der sog. eigentumsrechtlichen Konstruktion ist die unbegrenzteKommodifizierung der Menschenkorper doch vermeidbar, indem wir den Begriff der res extra nostrum patrimonium einfuhren.